Wer die Schulbank drückt, darf bis zu 12'000 Franken pro Jahr steuerlich abziehen. Aber nicht alle Kosten gelten als «berufsorientiert».
Seit 2016 gilt eine weitere gefasste Regelung. Heute sind alle Arten von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig. Darunter auch Umschulungskosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit einem beruflichen Wiedereinstieg. Pro Steuerperiode setzt der Bund bei der direkten Bundessteuer eine Obergrenze von 12'000 Franken. Die Mehrheit der Kantone übernimmt diese Obergrenze für die Staats- und Gemeindesteuern.
Diese Neuregelung gilt aber erst ab der Tertiärstufe, also für Aus- und Weiterbildungen an höheren Fachschulen und Hochschulen sowie im Rahmen von beruflichen Zusatzausbildungen.
Damit die Kosten einer Aus- und Weiterbildung als abzugsfähig gelten, muss sie berufliches Wissen vermitteln. Auch Kosten, die im Hinblick auf eine beabsichtigte zukünftige Berufsausübung besucht werden, können sie zu Befähigung führen, die es ermöglichen, damit später seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.